Strukturen und Aufgaben innerhalb der Universität

Fachbereiche

Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Fachbereiche

Das Folgende gilt für alle Fachbereiche. Darüber hinaus können Fachbereiche weitere Ämter einführen. Für Informationen bitte direkt im Fach erkundigen.

Gesamtheit der Lehrenden und Studierenden einer Gruppe zusammengehörender Wissenschaftsgebiete als Lehr- und Verwaltungseinheit.

Dauerhaft einzurichtende Organisationseinheit eines Faches oder eines Fachgebietes.
Verantwortlich für Forschung und die Realisierung des Lehrangebotes dieses Faches oder dieses Fachgebiets.

  • besteht aus der/dem Dekan*in, der/dem Studiendekan*in bzw. mehreren Studiendekan*innen und ggf. weiteren Dekanatsmitgliedern
  • Die Mitglieder des Dekanats werden vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt
  • leitet den Fachbereich; setzt Entscheidungen des Fachbereichsrats um
  • in allen Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig, soweit das NHG nichts anderes bestimmt
  • hat rechtswidrige Entscheidungen des Fachbereichrats zu beanstanden
  • Professor*in des Fachbereichs
  • sitzt dem Dekanat vor
  • vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule
  • legt die Richtlinien für das Dekanat fest
  • wirkt darauf hin, dass die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Aufgaben erfüllen
  • ist Vorgesetzte*r der Mitglieder der Mitarbeitergruppe und der MTV-Gruppe
  • verantwortlich für die Sicherstellung des Lehrangebots und der Studienberatung sowie für die Durchführung der Prüfungen
  • wirkt darauf hin, dass alle Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs die ihnen obliegenden Aufgaben in der Lehre und bei Prüfungen erfüllen
  • kann die ihm gemäß § 45 Absatz 3 Satz 1 NHG obliegenden Aufgaben zur Durchführung und Organisation von Prüfungen auf einen Prüfungsausschuss übertragen
  • entscheidet bei den überfachlichen Teilen der Lehrerbildung über Prüfungsfragen
  • entscheidet in Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung
  • beschließt die Ordnungen des Fachbereichs, insb. die Prüfungsordnungen
  • nimmt gegenüber dem Präsidium Stellung zur Einführung, Schließung und wesentlichen Änderung von Studiengängen
  • beschließt die Promotionsordnung des Fachbereichs
  • schlägt dem Präsidium Juniorprofessuren zur Bestellung vor
  • ein Mitglied der Promovierendenvertretung nimmt i.d.R. beratend teil
  • wirkt auf den Gleichstellungsauftrag im Fachbereich hin
  • wirkt in Entwicklungsplanung und Struktur- und Personalentscheidungen mit

= Arbeitsgremium des Fachbereichsrats

  • schlägt Studiendekan*in zur Wahl vor
  • gibt dem Fachbereichsrat Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Studiums oder zur Verwendung der Mittel für Studium und Lehre
  • bspw. wird das Lehrangebot für das folgende Semester und die Weiterentwicklung der Studiengänge besprochen
  • erarbeitet Beschlussvorlagen für Änderungen in den Studien- oder Prüfungsordnungen
  • entscheidet im Einvernehmen mit dem Präsidium über die Verwendung der Studienqualitätsmittel des Fachbereichs
  • fällt abgesehen davon keine Beschlüsse, sondern legt den übergeordneten Gremien nur Empfehlungen und Anträge vor
  • Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine*n Vorsitzende*n und deren oder dessen Stellvertretung (müssen Mitglied der Hochschullehrergruppe oder in Ausnahmefällen ein lehrendes Mitglied der Mitarbeitergruppe sein)
  • stellt die Durchführung der Prüfungen sicher
  • achtet darauf, dass die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG), der Grundordnung und der Allgemeinen Geschäftsordnung der Universität Osnabrück sowie dieser Prüfungsordnung und der jeweiligen studiengangsspezifischen Prüfungsordnungen eingehalten werden
  • Die/der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus

= Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses

  • Zuständigkeiten und Aufgaben ergeben sich aus der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung

(Stand: 09/2019, Quelle: Ordnungen der Universität Osnabrück sowie das Niedersächsische Hochschulgesetz)


Organe/Gremien an der Universität

Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe/Gremien

  • leitet die Universität in eigener Verantwortung
  • hat dafür Sorge zu tragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben bestmöglich erfüllt
  • Präsidiumsmitglieder sind Vorgesetzte der ihnen jeweils unmittelbar nachgeordneten Leitungen der Organisationseinheiten
  • entscheidet insbesondere über
  1. den Abschluss einer Zielvereinbarung,
  2. den Wirtschaftsplan,
  3. die aufgaben- und leistungsorientierte Mittelbemessung in der Hochschule,
  4. die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen und anderen Organisationseinheiten,
  5. die Gliederung eines Fachbereichs auf Vorschlag des jeweiligen Dekanats,
  6. die Einführung, wesentliche Änderung und Schließung von Studiengängen sowie
  7. die Genehmigung von Prüfungsordnungen.
  • vertritt die Hochschule nach außen
  • führt den Vorsitz im Präsidium und legt die Richtlinien für das Präsidium fest
  • wird auf Vorschlag des Senats ernannt oder bestellt
  • schlägt dem Senat die Vizepräsident*innen vor
  • nehmen die Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich selbständig wahr
  • Präsident*in führt Vorsitz ohne Stimmrecht
  • Mitglieder des Präsidiums, Dekan*innen, Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung gehören dem Senat mit beratender Stimme an
  • Mitglied der Promovierendenvertretung nimmt i.d.R. beratend an den Sitzungen teil
  • beschließt Ordnungen (insbes. Grundordnung der Uni, Entwicklungsplanung und Gleichstellungsplan im Einvernehmen mit dem Präsidium)
  • nimmt zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung, insbes. zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen sowie zur Einführung, wesentlichen Änderung und Schließung von Studiengängen
  • hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht
  • beschließt Zulassungs- und Zugangsordnungen fachbereichsübergreifender Studiengänge sowie die Allgemeinen Teile fachbereichsübergreifender Prüfungsordnungen
  • kann zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben Ausschüsse und Kommissionen bilden
    • Ausschüsse sind beratende Gremien, denen ausschließlich Mitglieder des Senats angehören
    • Kommissionen sind beratende Gremien, denen auch Personen angehören können, die nicht Mitglieder des Senats sind
    • In Kommissionen und Ausschüssen müssen alle Statusgruppen vertreten sein
  • Finanzen & Hochschulentwicklung
    • berät den Senat und bereitet im Zusammenwirken mit dem Präsidium die Senatsbeschlüsse zur Entwicklungsplanung sowie den Bericht über den Wirtschaftsplan vor
  • Berufungen & Selbstverwaltung
    • nimmt zu Berufungsvorschlägen der Fachbereiche und, soweit eine Stellungnahme des Senates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, in Selbstverwaltungsangelegenheiten Stellung
    • nimmt zur Verleihung der Befugnis zur Führung des Titels „Außerplanmäßige Professor*in“, zur Bestellung der Honorarprofessor*innen Stellung
  • Zentrale Kommission für Gleichstellung (ZKfG)
    • 2 Mitglieder der Hochschullehrergruppe, 2 Mitglieder der Mitarbeitergruppe, 2 Mitglieder der MTV-Gruppe und 2 Mitglieder der Studierendengruppe
    • Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n
    • ist mehrheitlich mit Frauen zu besetzen
    • erarbeitet für das Präsidium und für den Senat Vorschläge zur Erfüllung der Aufgaben:
    1. die Erarbeitung eines Wahlvorschlags für den Senat zur Besetzung des Amtes der hauptberuflichen zentralen Gleichstellungsbeauftragten (Gleichstellungsbeauftragte);
    2. die Beratung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten;
    3. der Entwurf des Gleichstellungsplans als Teil der Entwicklungsplanung der Universität Osnabrück;
    4. die Mitwirkung bei der Durchsetzung, Evaluierung und Weiterentwicklung des Gleichstellungsplans
    • Zentrale Gleichstellungsbeauftragte:
    1. wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags hin
    2. wirkt bei der Entwicklungsplanung, bei der Erstellung des Gleichstellungsplans sowie bei Struktur- und Personalentscheidungen mit
    3. ist gegenüber dem Senat berichtspflichtig und unterrichtet die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
    4. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie nicht an fachliche Aufträge und Weisungen gebunden
    5. kann Gleichstellungsversammlungen der Universität einberufen
  • Forschungsethik
    • Die Kommission für Forschung und Nachwuchsförderung übernimmt die Aufgaben der zentralen Kommission für Forschungsethik
    • berät alle wissenschaftlichen Einrichtungen in allen Fragen der Wissenschaftsethik, des Selbstverständnisses der Universität
    • berät zur Informations- und Transparenzverpflichtung und beurteilt ethische und rechtliche Aspekte der Forschung
    • arbeitet kontinuierlich an Konzepten zur Implementierung normativer und praxisbezogener wissenschaftsethischer Standards an der Universität

Je mindestens 2 Senatsmitglieder pro Kommission

  • ZSK
    • übernimmt die Aufgaben der Studienqualitätskommission
    • über die Verwendung der Studienqualitätsmittel entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit der Studienqualitätskommission
    • berät den Senat und das Präsidium in allen Fragen von Studium und Lehre einschließlich der Lehrevaluation
    • bereitet die Beschlüsse zu Zulassungs- und Zugangsordnungen fakultätsübergreifender Studiengänge, die Allgemeinen Teile fakultätsübergreifender Prüfungsordnungen sowie den Beschluss über die Ordnung zur Lehrevaluation vor
  • Forschung & Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
    • berät den Senat und das Präsidium in allen forschungsrelevanten Fragen, insbesondere zur
    1. Schwerpunktbildung in der Forschung,
    2. Verwendung von zentralen Mitteln zur Forschungsförderung,
    3. Bewertung von Forschungsleistungen,
    4. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
  • Information & Kommunikation
    • jeweils ein Mitglied der Fachbereiche, die/der Datenschutzbeauftragte sowie weitere Mitglieder der Hochschule, die sich mit Fragen der Information und Kommunikation befassen
    • berät den Senat und das Präsidium in allen Fragen der Beschaffung, Verwaltung, Verarbeitung und Verbreitung von gedruckter und elektronischer Information aller Art sowie der Netz gestützten Kommunikation
  • Die Dekan*innen der Fachbereiche bilden die Dekanekonferenz
  • nimmt zu allen Selbstverwaltungsaufgaben Stellung, die für die Fachbereiche von grundsätzlicher Bedeutung sind, insbesondere

1. zum Wirtschaftsplan,
2. zu den Zielvereinbarungen mit dem Ministerium,
3. zur Gliederung der Universität,
4. zu Maßnahmen zur aufgaben- und leistungsorientierten Mittelbemessung,
5. zur Einführung, Änderung und Schließung von Studiengängen.

  • besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. Mitglieder sind:
    • fünf mit dem Hochschulwesen vertraute Personen aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder weiteren gesellschaftlich relevanten Bereichen, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen und im Einvernehmen mit dem Senat der Hochschule vom Fachministerium bestellt werden,
    • ein Mitglied der Hochschule, das vom Senat der Hochschule gewählt wird, und
    • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums
  • Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden (Uni kann eine angemessene Aufwandsentschädigung zahlen)
  • Die Mitglieder des Präsidiums, ein*e Vertreter*in der Studierendenschaft und ein Mitglied der Personalvertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil
  • Aufgaben:
    • Beratung von Präsidium und Senat
    • Stellungnahme zu
    1. den Entwicklungs- und Wirtschaftsplänen,
    2. der Gründung von oder der Beteiligung an Unternehmen,
    3. den Entwürfen von Zielvereinbarungen,
    4. den Vorschlägen des Senats zur Ernennung oder Bestellung von Präsidiumsmitgliedern,
  • ist berechtigt, zu allen die Hochschule betreffenden Fragen Auskünfte vom Präsidium und vom Senat zu verlangen
  • die/der Präsident*in wird auf Vorschlag des Senats ernannt oder bestellt
  • zur Vorbereitung des Vorschlags richten der Senat und der Hochschulrat eine gemeinsame Findungskommission ein, die eine Empfehlung abgibt
  • die Findungskommission besteht aus je drei vom Hochschulrat und vom Senat aus ihrer Mitte bestellten stimmberechtigten Mitgliedern sowie einem vom Fachministerium bestellten Mitglied mit beratender Stimme
  • den Vorsitz führt ein stimmberechtigtes Mitglied des Hochschulrats
  • die Findungskommission leitet ihre Empfehlung dem Senat und dem Hochschulrat zur gemeinsamen Erörterung zu
  • danach entscheidet der Senat über die Empfehlung
  • der Senat legt seinen Entscheidungsvorschlag mit einer Stellungnahme des Hochschulrats dem Fachministerium zur Entscheidung vor
  • die Findungskommission wird für jede P- bzw. VPPF-Wahl gesondert eingerichtet

(Stand: 09/2019, Quelle: Ordnungen der Universität Osnabrück sowie das Niedersächsische Hochschulgesetz)


Studentische Selbstverwaltung

Aufgaben und Zuständigkeiten der studentischen Selbstverwaltung

  • rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität Osnabrück mit dem Recht der Selbstverwaltung
  • Mitglieder sind alle an der Universität Osnabrück immatrikulierten Student*innen
  • hat die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung und Weiterentwicklung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern
  • Mitglied einer Fachschaft seiner Disziplin ist jedes Mitglied der Studierendenschaft, das in einem Studiengang immatrikuliert ist, welcher der Disziplin zugeordnet werden kann
  • alle Mitglieder der Studierendenschaft, die für eine Promotion immatrikuliert sind, gehören der Fachschaft Promotion an
  • ist ein Mitglied der Studierendenschaft in mehreren Disziplinen an der Universität Osnabrück immatrikuliert, so erfolgt die Zuordnung zu einer Fachschaft aufgrund der ersten vom jeweiligen Studierenden im Rahmen seiner Immatrikulation an die Universität Osnabrück gewählten Disziplin. Die Studierenden können gegenüber dem Allgemeinen Studierendenausschuss einen Wechsel in eine andere Fachschaft beantragen
  • die Mitglieder, die in einem Lehramtsstudiengang immatrikuliert sind, können sich alternativ in die Fachschaft Lehramt eintragen
  • sind für die fachspezifische Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft, insbesondere der hochschulpolitischen Aufgaben, zuständig
  • Entscheidungsgremium der Fachschaft
  • besteht aus allen Mitgliedern der Fachschaft

Aufgaben:

  1. der Beschluss einer Fachschaftsorganisationssatzung und einer Wahlordnung,
  2. der Beschluss weiterer Fachschaftssatzungen, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen dürfen,
  3. der Beschluss des Budgetplans der Fachschaft,
  4. die Kontrolle der Tätigkeit des Fachschaftsrates und der Einhaltung des Budgetplans der Fachschaft,
  5. die Wahl der Delegierten der Fachschaft in der Fachschafts-Koordinations-Konferenz und des gemeinsamen Ausschusses und
  6. ggf. Wahl der Mitglieder des Fachschaftsrates (gemäß Wahlordnung)
  • besteht aus sieben Mitgliedern der Fachschaft
  • ist für die studienfachspezifische Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft nach Maßgabe der Entscheidungen der Fachschaftsvollversammlung und der Fachschafts-Koordinations-Konferenz zuständig
  • sorgt für die Koordination und Zusammenarbeit der Fachschaft mit Gremien der Studierendenschaft oder anderen Fachschaften
  • wählt aus seiner Mitte eine*n Finanzverantwortliche*n und kann zusätzlich eine*n Vorsitzende*n wählen
  • koordiniert die Beziehungen, den Informationsfluss und die Kontakte der Organe der Fachschaften mit denen der Organe der Studierendenschaft
  • muss allen Beschlüssen des Studierendenrats für deren Gültigkeit zustimmen, soweit diese die Tätigkeit und den Handlungsspielraum der Fachschaften oder der Konferenz oder eine Anweisung an die Mitglieder des Referats für Fachschaften betreffen
  • kann zur Bearbeitung von Themen, die nicht Satzungs- und Geschäftsordnungsangelegenheiten betreffen Arbeitsgemeinschaften (AG) einrichten
  • AGs sind Gremien, denen alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft der Universität Osnabrück angehören können
  • bildet einen ständigen Ausschuss „Satzungs- und Geschäftsordnungsangelegenheiten“ (bearbeitet alle Anträge zu Änderungen der Satzung, bei der die FKK ein Zustimmungsrecht hat und alle Anträge zur Änderung dieser Geschäftsordnung)

Aufgaben:

  1. die Zusammenarbeit der Organe der Fachschaften bei der Vertretung gemeinsamer Belange und fachübergreifender Studienangelegenheiten zu fördern,
  2. allgemeine Standards für die Vertretung der Studierenden durch Fachschaften zu setzen,
  3. Beschlüsse für alle Fachschaften zu fassen, soweit sie fachübergreifende und universitätsbezogene Bereiche betreffen und sie nicht die Kernbereiche der jeweiligen Fachschaftsarbeit oder Veranstaltungen nach Lit. g) zum Gegenstand haben,
  4. festzulegen, welche Studiengänge der Universität einer Disziplin zugehörig sind und welches die fachlich nächststehende Fachschaft der einzelnen Disziplin ist und
  5. Ordnungen für deren In-Kraft-Treten zuzustimmen,
  6. den Haushalt der Studierendenschaft mit seinen Bestandteilen zu prüfen und ggf. ihr Veto-Recht nach § 53 Abs. 2 auszuüben,
  7. nötigenfalls auf eine gerechte Ressourcenverteilung bei Veranstaltungen hinwirken, an denen mehrere Fachschaften teilnehmen, insbesondere bei Orientierungswochen und Hochschulinformationstagen
  • das höchste unmittelbar gewählte Organ der Studierendenschaft
  • besteht aus 49 Mitgliedern, von denen 45 in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl aus den Mitgliedern der Studierendenschaft gewählt und 4 von der Fachschafts-Koordinations-Konferenz delegiert werden
  • gliedert sich in Fraktionen (Zusammenschlüsse von mind. zwei Mitgliedern des Studierendenrats)
  • fasst Beschlüsse zu allen Angelegenheiten im Aufgabenbereich der Studierendenschaft, soweit nicht die Fachschaften oder die Fachschafts-Koordinations-Konferenz hierfür zuständig sind

Aufgaben:

  1. der Beschluss von Ordnungen der Studierendenschaft,
  2. der Beschluss des Haushalts der Studierendenschaft,
  3. die Wahl des Präsidiums des Studierendenrats,
  4. die Wahl und Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses, soweit nicht die Fachschafts-Koordinationskonferenz hierfür zuständig ist,
  5. die Ernennung der Mitglieder der ständigen Ausschüsse des Studierendenrats,
  6. die Wahl der Kassenprüfer der Studierendenschaft und
  7. die Wahl der Mitglieder der Wahlorgane
  • besteht aus mindestens einer*m Präsidentin*Präsidenten und bis zu zwei Vizepräsident*innen
  • leitet die Sitzungen des Studierendenrats; über die konkrete Sitzungsleitung trifft das Präsidium interne Absprachen
  • zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Studierendenrat Ausschüsse, Kommissionen und Projektreferate bilden
  • Ausschüsse, Kommissionen und Projektreferate berichten dem Studierendenrat regelmäßig durch ihren Vorstand über ihre Tätigkeit
  • Ausschüsse: Gremien, denen nur Mitglieder des Studierendenrats oder deren Vertreter angehören können
  • Kommissionen: Gremien, denen alle Mitglieder der Studierendenschaft angehören können
  • Projektreferate: zeitlich befristete Gremien, die für eine eng umrissene Tätigkeit eingerichtet werden
  • der jeweilige Vorstand wird im Rahmen der konstituierenden Sitzung gewählt

Initiativenausschuss:

  • bearbeitet alle Anträge zur Initiativförderung und erstellt einen Vorschlag zur finanziellen Förderung, der dem StuPa vorgelegt wird
  • auf Grundlage dieses Vorschlages setzt das StuPa die Höhe der Förderung für die entsprechenden Initiativen fest

Haushaltsausschuss: 

  • bereitet gemäß § 1 Absatz 3 der Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft Anträge zur Verabschiedung des Haushaltsplans und die Entlastung des AStA vor

Wahlausschuss:

  • besteht aus fünf Mitgliedern (aber mind. aus drei Mitgliedern)
  • der Studierendenrat kann die Anzahl der Mitglieder, die ungerade sein muss, mit Mehrheit seiner Mitglieder ändern
  • überwacht die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen und ist für diese Wahlen in Zusammenarbeit mit der Wahlleitung verantwortlich
  • ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Stimmauszählung zuständig
  • entscheidet Zweifelsfragen bei der Stimmauszählung, stellt das Wählerverzeichnis und das Wahlergebnis fest und entscheidet über Wahleinsprüche
  • geschäftsführende Organ der Studierendenschaft; vertritt diese nach außen
  • höchstens 19 Mitglieder pro Wahlperiode
  • ist dem Studierendenrat gegenüber auskunftspflichtig
  • gliedert sich in Referate (mind. zwei Referate: für Finanzen und für Fachschaften)
  • Anzahl, Benennung und Mitgliederzahl der Referate werden vom Studierendenrat spätestens drei Wochen vor der Wahl der Mitglieder des AStA beschlossen
  • eigene Organe der Studierendenschaft
  • sind in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von allen anderen Organen der Studierendenschaft oder der Fachschaften unabhängig und weisungsfrei
  • haben im Rahmen der haushaltswirtschaftlichen Möglichkeiten Anspruch auf eigene Finanzmittel aus dem Haushalt der Studierendenschaft
  • dient der Willensbildung und Information ihrer Mitglieder sowie der Beratung der Organe der Studierendenschaft

Aufgaben:

  1. Beschluss von Empfehlungen über die Belange der Studierendenschaft,
  2. Beschluss von Empfehlungen an die Organe der Studierendenschaft und
  3. Beschluss von Empfehlungen zur Abwahl von Referenten des Allgemeinen Studierendenausschusses
  • Sofern sich eine Person oder ein Organ der Studierendenschaft oder einer Fachschaft durch den Regelungsgehalt der Satzung der Studierendenschaft oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Ordnung oder deren praktischer Anwendung unangemessen benachteiligt fühlt, insbesondere aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität, kann die Gütestelle angerufen werden.
  • Die Gütestelle versucht vorrangig, eine Benachteiligung durch entsprechende Auslegung der Satzung zu verhindern

(Stand: 09/2019, Quelle: Satzung der Studierendenschaft der Universität Osnabrück, Geschäftsordnung des Studentinnen- und Studentenparlaments der Universität Osnabrück, Wahlordnung der Studierendenschaft, Geschäftsordnung der Fachschafts-Koordinations-Kooperative der Universität Osnabrück)